Zum Inhalt springen
Alle Beiträge

LkSG 2026: Was gilt, und was ändert sich?

Stand:

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt unverändert für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Ein Regierungsentwurf, der die Berichtspflicht rückwirkend streichen und die Bußgeldtatbestände reduzieren soll (BT-Drucksache 21/2474), liegt seit Januar 2026 im Bundestagsausschuss und ist nicht verabschiedet. Das BAFA prüft die Berichte seit dem 1. Oktober 2025 nicht mehr; die übrigen Sorgfaltspflichten gelten weiter.

Wer unter das LkSG fällt

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland und in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland, ebenso für Unternehmen mit einer Zweigniederlassung nach § 13d HGB in dieser Größe (§ 1 Abs. 1 LkSG). Im Konzern werden die Arbeitnehmer der konzernangehörigen Gesellschaften der Obergesellschaft zugerechnet (§ 1 Abs. 3).

Kleinere Lieferanten sind mittelbar betroffen: Ihre Kunden müssen Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern ergreifen (§ 6 Abs. 4) – etwa die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl berücksichtigen, sich ihre Einhaltung vertraglich zusichern lassen, schulen und Kontrollen vereinbaren.

Welche Pflichten gelten

§ 3 Abs. 1 LkSG zählt die Sorgfaltspflichten auf: ein Risikomanagement einrichten, eine Zuständigkeit im Unternehmen festlegen, regelmäßig Risikoanalysen durchführen, eine Grundsatzerklärung abgeben, Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern, Abhilfemaßnahmen ergreifen, ein Beschwerdeverfahren einrichten, Risiken bei mittelbaren Zulieferern angehen sowie die Erfüllung dokumentieren (§ 10 Abs. 1) und darüber berichten (§ 10 Abs. 2).

Was sich ändern soll

Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf beschlossen (BT-Drucksache 21/2474). Er streicht die Berichtspflicht in § 10 Abs. 2 bis 4 rückwirkend zum 1. Januar 2023 und reduziert die Bußgeldtatbestände auf vier – zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen und zum Beschwerdeverfahren.

Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Eine Beschlussempfehlung, die zweite und dritte Lesung oder eine Verkündung gibt es bislang nicht. Bis dahin gilt das LkSG in der bisherigen Fassung.

Was das BAFA derzeit tut

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat am 1. Oktober 2025 mitgeteilt, dass es die Unternehmensberichte nicht mehr prüft; Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen verhängt werden. Berichte lassen sich über den BAFA-Zugang nicht mehr einreichen. Gesetzlich aufgehoben ist die Berichtspflicht damit nicht.

Die EU-Ebene: CSDDD nach dem Omnibus I

Die Richtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht am 26. Februar 2026, ändert die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760. Erfasst werden künftig Unternehmen aus der EU mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz; bei Unternehmen aus Drittstaaten zählt der Umsatz in der EU. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; anzuwenden sind die Regeln ab dem 26. Juli 2029. Einen deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung gibt es noch nicht.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Sorgfaltspflichten gelten, unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens. Risikoanalyse, Lieferantenbewertung und Dokumentation laufen deshalb weiter; die Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 bliebe auch nach dem Entwurf bestehen. Wer die Angaben seiner Lieferanten strukturiert erhebt, ist zudem auf die CSDDD vorbereitet, falls das Unternehmen in ihren Anwendungsbereich fällt.

Wie Vendo4u hilft

Im Katalog von Vendo4u bilden eigene Kriterien zur Nachhaltigkeit und Lieferkettensorgfalt die Angaben ab, die Kunden nach dem LkSG typischerweise anfragen, samt Nachweisen wie Verhaltenskodex oder Grundsatzerklärung. Einkäufer filtern danach und legen die Profile mit dem Export in der eigenen Dokumentation ab.

Quellen

  1. § 1 LkSG – Anwendungsbereich
  2. § 3 LkSG – Sorgfaltspflichten
  3. § 6 LkSG – Präventionsmaßnahmen
  4. § 10 LkSG – Dokumentations- und Berichtspflicht
  5. Bundestag (DIP) – Gesetzgebungsvorgang zur Änderung des LkSG
  6. BT-Drucksache 21/2474 – Gesetzentwurf der Bundesregierung
  7. BAFA – Kurzmeldung vom 1. Oktober 2025
  8. BAFA – Berichtspflicht
  9. Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)
  10. Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.

Weiterlesen

Jetzt kostenlos registrieren